Strafbarkeit Besitz von Kokain
Der unerlaubte Besitz von Kokain ist in Deutschland nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar. Schon der Besitz geringer Mengen wird mit harten Strafen geahndet, abhängig von der Menge des enthaltenen reinen Kokainhydrochlorids.
Bei geringen Mengen von nur ein paar Gramm, deren reiner Wirkstoffgehalt 5 Gramm nicht übersteigt, sieht das BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Diese Strafen gelten in der Regel für kleinere Verstöße, bei denen der Besitz als weniger gravierend angesehen wird.
Befinden Sie sich jedoch im Besitz von mehr als 5 Gramm reinem Kokainhydrochlorid, wird dies als nicht geringe Menge eingestuft. In solchen Fällen drohen bereits deutlich härtere Strafen. Das BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren vor, abhängig von den genauen Umständen des Falles.
Es gibt jedoch Situationen, in denen ein minder schwerer Fall vorliegen kann, selbst wenn die nicht geringe Menge überschritten ist. Dies könnte der Fall sein, wenn besondere Umstände mildernd wirken, beispielsweise bei einer erstmaligen Straftat oder wenn keine weiteren kriminellen Handlungen wie der Handel mit Kokain vorliegen. In diesen Fällen hat das Gericht die Möglichkeit, die Strafe auf 3 Monate bis 5 Jahre zu senken.
Die genaue Höhe der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Reinheit des Kokains, den persönlichen Umständen des Angeklagten und dessen Vorgeschichte. Eine professionelle Verteidigung ist entscheidend, um eine mögliche Strafminderung zu erreichen.
Ermittlungsverfahren wegen Kokainbesitz: Sicherstellung geringe Menge
Wir verteidigen bundesweit Ermittlungsverfahren, bei denen es um den Besitz von geringen Mengen Kokain geht. Häufig betreffen diese Fälle kleine Mengen zwischen 0,5 Gramm und 1 Gramm, die bei Veranstaltungen wie Festivals, Diskothekenbesuchen oder anderen Events sichergestellt werden. Für viele Betroffene stellt sich dann die Frage, welche Konsequenzen ein solches Verfahren auf ihren Beruf, den Führerschein oder eine mögliche Vorstrafe haben könnte.
In einer Vielzahl dieser Fälle gelingt es den Anwälten der Kanzlei Louis & Michaelis, das Verfahren entweder ganz ohne oder nur mit geringfügigen Auflagen einstellen zu lassen. Das bedeutet, dass Sie keine Eintragung im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister befürchten müssen.
Sollte die Menge des Kokains jedoch höher sein oder das Verfahren in einem südlichen Bundesland der Republik geführt werden, wo die Justiz oft härter agiert, gelingt es dennoch häufig, eine außergerichtliche Lösung zu finden. In diesen Fällen können Geldstrafen ausgehandelt werden, die nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, was gerade für berufliche Belange von großer Bedeutung ist. In jedem Fall gilt: Kokain wird bundesweit als sogenannte harte Droge angesehen.
Wichtiger Hinweis: Unabhängig davon, ob Sie ein Kraftfahrzeug geführt haben, als Sie im Besitz der geringen Menge Kokain waren, informiert die Polizei regelmäßig die Fahrerlaubnisbehörde über den Fund, da Kokain als harte Droge gilt. Die Führerscheinstelle wird in der Regel Akteneinsicht beantragen. Ob diese Stelle tatsächlich Kenntnis vom Verfahren erlangt, erfahren Sie durch die Akteneinsicht, die die Experten der Kanzlei Louis & Michaelis im Rahmen der Verteidigung für Sie beantragen.
Vertrauen Sie auf die jahrelange Erfahrung der Kanzlei Louis & Michaelis im Bereich des BtM-Strafrechts und die erfolgreiche Verteidigung in zahlreichen Kokain-Verfahren.
Hausdurchsuchung wegen Kokainbesitz: Was tun bei größeren sichergestellten Mengen?
Der Besitz größerer Mengen Kokain wird häufig im Rahmen einer Hausdurchsuchung entdeckt und sichergestellt. In solchen Fällen neigen Polizei und Staatsanwaltschaft schnell dazu, voreilige Schlüsse zu ziehen. So wird oft behauptet, dass die sichergestellte Menge nicht für den Eigenkonsum gedacht sei, sondern dass Sie damit Handel treiben.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Menge an Kokain allein nicht automatisch den Schluss zulässt, dass Sie als Dealer agieren. Es müssen weitere Indizien hinzukommen, um einen solchen Vorwurf zu untermauern. Dazu zählen etwa:
- Feinwaagen
- Griptütchen (Verpackungsmaterial für den Drogenhandel)
- Dealgeld (Bargeld in kleinen Stückelungen)
- Schuldnerlisten (Aufzeichnungen über Verkäufe)
- Erkenntnisse aus Telekommunikationsüberwachungen (TKÜs)
- Die Auswertung Ihres Mobiltelefons
Sollten diese zusätzlichen Beweise fehlen, kann der bloße Besitz einer größeren Menge Kokain noch nicht als Handel mit Kokain gewertet werden. Tatsächlich gibt es viele Mandanten, die Kokain aus Eigenkonsumgründen auf Vorrat kaufen, da der Preis für größere Mengen oft günstiger ist. In diesen Fällen gilt es, eine falsche Einordnung als Dealer unbedingt zu vermeiden.
Wenn bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat und dabei geringe oder nicht geringe Mengen Kokain sichergestellt wurden, sollten Sie schnell handeln. Senden Sie uns unverbindlich Ihr Sicherstellungsprotokoll per WhatsApp an 017624738167 oder per E-Mail an mail@rechtsanwalt-louis.de. Wir werden Ihre Verteidigung umgehend übernehmen, Akteneinsicht beantragen und durch eine Verteidigungsschrift dafür sorgen, dass das Verfahren korrekt eingeordnet wird.
Vertrauen Sie auf die erfahrenen Strafverteidiger der Kanzlei Louis & Michaelis, die seit 2005 bundesweit BtM-Verfahren mit großem Erfolg verteidigen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu schützen und eine voreilige Verurteilung zu verhindern.
Ablauf der Verteidigung bei Kokain-Delikten durch uns
Wenn Sie sich wegen eines Kokainvorwurfs in einem Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren befinden, gestaltet sich der Ablauf der Verteidigung durch die Kanzlei Louis & Michaelis wie folgt:
Verteidigungsanzeige und Akteneinsicht
Wir zeigen Ihre Verteidigung an und beantragen umgehend die Akteneinsicht bei den zuständigen Behörden: Polizei / Zoll / Staatsanwaltschaft
Sobald wir die Akten erhalten, erstellen wir eine umfassende Verteidigungsschrift, in der wir uns detailliert zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern. Dabei nehmen wir auch Bezug auf Umstände aus Ihren Lebensverhältnissen, um alle relevanten günstigen Aspekte zu berücksichtigen.
Vernehmungstermine und Korrespondenz
Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung: Vernehmungstermine werden von uns sofort abgesagt. Sie müssen nicht persönlich erscheinen.
Bei einer schriftlichen Äußerung als Beschuldiger erfolgt eine solche über unsere Strafrechtkanzlei nach Akteneinsicht.
Die gesamte Korrespondenz mit der Polizei, dem Zoll und Staatsanwaltschaft erfolgt über unsere Kanzlei.
Sie erhalten eine Kopie der Akte durch uns.
Bearbeitungszeit
In der Regel erhalten wir nach etwa 4 bis 12 Wochen die Akteneinsicht. Die Dauer des Ermittlungsverfahrens beträgt erfahrungsgemäß 6 bis 10 Monate.
Während dieser Zeit werden Sie automatisch über alle relevanten Neuigkeiten informiert.
Dokumente und Kommunikation
Bitte füllen Sie die Vollmacht- und Fragebogen Neumandant aus, welche wir Ihnen bei Kontaktaufnahme zusenden und übersenden Sie uns alle Unterlagen, die Sie erhalten haben (Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsprotokoll, Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl).
Nach Eingang Ihrer Unterlagen erhalten Sie unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat. Bei Fragen können Sie uns rund um die Uhr per WhatsApp und E – Mail erreichen. Persönliche Termine stimmen Sie bitte mit dem Sekretariat ab und ausreichend Zeit für eine Besprechung zu reservieren.
Kosten der Verteidigung bei unerlaubten Besitz von Kokain
Für die Verteidigung im gesamten Ermittlungsverfahren wird eine Pauschale berechnet. Die Pauschale erhalten Sie als Angebot bei der unverbindlichen Kontaktaufnahme. Hierdurch sind die Kosten transparent und Sie zahlen nicht mehr als die Pauschale.
Eine Ratenzahlung kann, wenn dies erforderlich sein solle, angeboten werden.
Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit und stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Bitte senden Sie uns Ihre Unterlagen zu, damit wir mit der Verteidigung beginnen können.