Die Abgrenzung zwischen einer „geringen Menge“ und einer „nicht geringen Menge“ ist bei Betäubungsmitteln wie Kokain (Kokainhydrochlorid) entscheidend, um die Schwere eines Strafverfahrens und die damit verbundenen Strafen zu bestimmen. Diese Unterscheidung basiert auf der Wirkstoffmenge des Rauschmittels und hat in der strafrechtlichen Praxis erhebliche Auswirkungen.
Ein Wirkstoffgutachten wird zu diesem Zwecken in der Praxis durch die Staatsanwaltschaft eingeholt.
Geringe Menge an Kokain
Eine geringe Menge wird in der Regel dann angenommen, wenn die Menge des Kokains nur für den Eigenverbrauch vorgesehen ist und keine Gefahr einer Weitergabe an Dritte besteht. Die Rechtsprechung sieht eine geringe Menge als eine Menge an, bei der weniger als 5 Gramm reines Kokain (also Wirkstoffgehalt, nicht Gesamtgewicht) enthalten sind. Das BtMG sieht in den Fällen von Besitz, Einfuhr und Handeltreiben mit geringen Mengen an Kokain eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
Nicht geringe Menge an Kokain
Die nicht geringe Menge wird juristisch ab einem Wirkstoffgehalt von 5 Gramm reinem Kokain angenommen. Dieser Grenzwert wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt und ist bundesweit gültig. Sobald diese Grenze überschritten wird, drohen erheblich schärfere Strafen, da dann von einer schwereren Straftat ausgegangen wird. Insbesondere der Besitz von Kokain und dem Handel mit Kokain, dies gilt auch für den gewerbsmäßigen Handel mit Kokain eine Freiheitsstrafe ab 1 Jahre vor. Die Einfuhr einer nicht geringen Menge von Kokain führt zu einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Die Abgrenzung ist von hoher Bedeutung, da sie die Schwere des Vorwurfs beeinflusst. So können bei geringen Mengen in Einzelfällen Strafen zur Bewährung ausgesetzt werden, während bei nicht geringen Mengen in der Regel keine Bewährung möglich ist.
Wirkstoffgutachten bei Kokain
Im Zusammenhang mit dem Besitz, Handel oder der Einfuhr von Kokain spielt die genaue Menge des Wirkstoffs Kokainhydrochlorid eine zentrale Rolle im strafrechtlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft zieht dabei regelmäßig ein Wirkstoffgutachten hinzu, um den Gehalt an reinem Kokain festzustellen. Dieses Gutachten ist entscheidend für die Einstufung der Tat und beeinflusst, ob Anklage vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht erhoben wird.
Bedeutung des Wirkstoffgutachtens
Ein Wirkstoffgutachten wird in jedem Ermittlungsverfahren rund um Kokain erstellt, um die genaue Menge an reinem Kokain (Kokainhydrochlorid) zu bestimmen. Diese Feststellung ist wichtig, da das Strafmaß in Betäubungsmittelverfahren maßgeblich von der Menge des Wirkstoffs abhängt.
Die „nicht geringe Menge“ an Kokain
In der Rechtsprechung gilt, dass die „nicht geringe Menge“ an Kokain bei einem Wirkstoffgehalt von 5 Gramm reinem Kokainhydrochlorid erreicht ist. Alles, was diese Menge überschreitet, wird als schwerwiegender Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingestuft.
Relevanz der Überschreitung der nicht geringen Menge
Je nachdem, um das wievielfache der nicht geringen Menge es sich handelt, entscheidet die Staatsanwaltschaft, vor welchem Gericht Anklage erhoben wird:
Amtsgericht – Einzelrichter: In Fällen von geringen Mengen kann die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen, das Verfahren (gegen Auflage) einstellen, eine Geldstrafe oder Bewährungsstrafe mittels Strafbefehls (außergerichtlichem Urteil) abhandeln oder Anklage zum Amtsgericht erheben. Der Einzelrichter hat eine Strafgewalt bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe ist für solche Fälle zuständig, in welcher die nicht geringe Menge von 5g Kokain nicht erreicht wurde.
Amtsgericht – Schöffengericht: In Fällen, bei denen die nicht geringe Menge nur geringfügig überschritten wird (etwa bis zum zweifachen der nicht geringen Menge), erfolgt die Anklage häufig vor dem Amtsgericht. Hier kann das Verfahren noch verhältnismäßig milde verhandelt werden. Sie Strafgewalt eines Schöffengerichts reicht bis 4 Jahre Freiheitsstrafe.
Landgericht: Wenn jedoch deutlich größere Mengen Kokain im Spiel sind, etwa das Mehrfache der nicht geringen Menge (z. B. bei Mengen, die das 50- oder 100-fache der 5 Gramm überschreiten), wird die Anklage in der Regel vor dem Landgericht erhoben. Hier drohen erheblich schärfere Strafen, da solche Fälle als schwerwiegende Verstöße gegen das BtMG angesehen werden. Zum Landgericht werden Kokain – Verfahren angeklagt, in welchen die Straferwartung über 4 Jahren liegt.
Das Wirkstoffgutachten ist ein essenzielles Instrument im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei Kokain. Es gibt der Staatsanwaltschaft die Grundlage, die Menge an reinem Kokainhydrochlorid festzustellen und je nach Umfang der Überschreitung der nicht geringen Menge von 5 Gramm über das weitere Vorgehen zu entscheiden. So ist das Gutachten maßgeblich für die Frage, ob das Verfahren vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht verhandelt wird – und somit auch, wie hoch das zu erwartende Strafmaß ausfallen kann.
BtM-Strafrecht: Ein Mengenstrafrecht mit regionalen Unterschieden
Im Betäubungsmittelstrafrecht (BtM-Recht) spielt die genaue Menge der Droge eine zentrale Rolle bei der Bestimmung des Strafmaßes. Dies gilt insbesondere für Kokain bzw. Kokainhydrochlorid, wo die Menge des Wirkstoffs maßgeblich den Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens beeinflusst. Das BtM-Recht ist somit ein Mengenstrafrecht, bei dem die Höhe der Strafe vor allem von der puren Menge an reinem Kokain abhängt.
Bedeutung der Wirkstoffmenge
Das Strafrecht unterscheidet zwischen geringen Mengen, nicht geringen Mengen und noch größeren Mengen von Betäubungsmitteln. Bei Kokain liegt die Grenze für die nicht geringe Menge bei 5 Gramm reinem Kokainhydrochlorid. Überschreitet die Wirkstoffmenge diesen Schwellenwert, drohen härtere Strafen, die sich mit zunehmender Menge weiter verschärfen. Bei erheblichen Überschreitungen werden regelmäßig langjährige Freiheitsstrafen verhängt, insbesondere bei Handeltreiben oder Einfuhr von größeren Mengen.
Nord-Süd-Gefälle bei BtM-Strafen
In Deutschland gibt es zudem ein klassisches Nord-Süd-Gefälle bei der Verhängung von Strafen im BtM-Strafrecht. Während die Rechtsprechung im Norden und Westen des Landes tendenziell milder agiert, sind die Strafen in Bayern besonders hart. Bayern hebt sich bekanntlich mit strengeren Urteilen vom Rest der Bundesländer ab. Dies gilt insbesondere für die Straftatbestände der Einfuhr, des Handeltreibens und des Besitzes von Betäubungsmitteln wie Kokain.
Bayern im Vergleich zu NRW: Härtere Strafen im BtM-Strafrecht
In Bayern müssen Beschuldigte bei Verstößen gegen das BtMG, vor allem bei Einfuhr oder Handeltreiben, mit deutlich höheren Strafen rechnen. Gerade bei der Einfuhr von Kokain werden in Bayern oft mehrjährige Haftstrafen verhängt, selbst bei Mengen, die in anderen Bundesländern möglicherweise noch mit einer Bewährungsstrafe geahndet werden könnten. Dies verdeutlicht das strikte Vorgehen der bayerischen Strafjustiz im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands.
Schätzung des Kokaingehalts bei fehlender Sicherstellung: Verteidigungsstrategie im BtM-Strafverfahren
Wenn Kokain in einem Strafverfahren nicht sichergestellt wurde, stehen Gerichte vor der Herausforderung, den Kokaingehalt und somit die Menge des Wirkstoffs zu schätzen. Dies ist besonders wichtig, da der Kokaingehalt direkten Einfluss auf das Strafmaß hat, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen geringen und nicht geringen Mengen.
Günstige Annahmen bei fehlenden Erkenntnissen
In Fällen, in denen es keine genauen Erkenntnisse über die Qualität des Kokains gibt, tendieren Gerichte dazu, einen besonders günstigen Wirkstoffanteil zu unterstellen. Dieser Ansatz stellt sicher, dass der Angeklagte nicht zu seinem Nachteil aufgrund von Vermutungen über eine hohe Reinheit des Kokains verurteilt wird. Die Gerichte müssen sich dabei an Entscheidungen der Landgerichte und des Bundesgerichtshofs (BGH) orientieren, die bereits ähnliche Fälle entschieden haben.
Rolle der Verteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren
Die Aufgabe der Verteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren besteht darin, darauf hinzuwirken, dass der geschätzte Wirkstoffanteil möglichst günstig für den Angeklagten ausfällt. Dies bedeutet, dass die Verteidigung darauf achten muss, dass die Schätzung des Kokaingehalts mit der Rechtsprechung der Landgerichte und des BGH im Einklang steht. Falls keine klaren Erkenntnisse über die Qualität des Kokains vorliegen, kann die Verteidigung argumentieren, dass ein niedriger Wirkstoffanteil als Grundlage für die Berechnung der Strafe angesetzt wird.
Strategische Bedeutung für das Strafmaß
Der geschätzte Wirkstoffanteil ist für das Strafmaß von zentraler Bedeutung. Je geringer der angenommene Kokaingehalt, desto wahrscheinlicher ist es, dass das Gericht von einer geringeren Menge ausgeht, was zu milderen Strafen führen kann. Im Umkehrschluss führt eine hohe Annahme des Wirkstoffanteils zu einer schwereren Einstufung und damit zu strengeren Strafen. Es liegt daher im Interesse der Verteidigung, die Schätzung im Ermittlungs- und Strafverfahren aktiv zu beeinflussen.
Minder schwerer Fall bei Kokain-Besitz, Handeltreiben und Einfuhr: Chancen für eine Strafmilderung
Im Bereich des BtM-Strafrechts spielt nicht nur die Menge des Wirkstoffs von Kokain eine entscheidende Rolle, sondern auch zahlreiche weitere Verteidigungsstrategien, die zu einer Einstufung als minder schwerer Fall führen können. Gerade bei Verstößen gegen das Kokaingesetz (KCanG) – sei es beim Besitz, Handeltreiben oder der Einfuhr von Kokain in nicht geringen Mengen – bietet die Verteidigung mehrere Ansatzpunkte, um das Strafmaß zu mildern.
Minder schwerer Fall und die Absenkung des Strafmaßes
Ein minder schwerer Fall kann zu einer deutlichen Absenkung des Strafmaßes führen. Statt einer Freiheitsstrafe ab zwei Jahren, die in schweren Fällen droht, ermöglicht ein minder schwerer Fall eine Strafmilderung. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen eine Freiheitsstrafe ab drei oder sechs Monaten verhängt werden kann. Besonders wichtig: In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, was eine Haftstrafe vermeiden kann.
Entscheidende Argumente für die Verteidigung
Die Verteidigung kann eine Vielzahl von mildernden Umständen ins Feld führen, um die Annahme eines minder schweren Falls zu begründen:
Umstände der Tat: War das Handeln des Mandanten von Notlagen oder Zwangssituationen geprägt? Gab es eine geringe Menge an finanziellem oder persönlichem Gewinn? Diese Umstände können als Argumente für eine Milderung der Strafe dienen.
Persönlichkeit des Mandanten: Die persönlichen Lebensumstände spielen eine wesentliche Rolle bei der Strafzumessung. Eine günstige Sozialprognose, ein geregeltes Leben und soziale Bindungen können das Strafmaß positiv beeinflussen.
Fehlende Vorstrafen: Ein strafrechtlich unbescholtener Mandant hat oft bessere Chancen, dass sein Fall als minder schwer bewertet wird. Insbesondere, wenn der Mandant das erste Mal mit dem Gesetz in Konflikt gerät, kann dies ein starkes Argument für eine milde Strafe sein.
Kooperationsbereitschaft und Reue: Eine kooperative Haltung des Angeklagten und die Bereitschaft zur Wiedergutmachung oder Therapie können von den Gerichten positiv bewertet werden.
Verteidigungsstrategie der Kanzlei Louis & Michaelis
Die Kanzlei Louis & Michaelis, die seit 2005 Kokain-Verfahren bundesweit erfolgreich verteidigt, setzt genau auf diese Argumente. Die Anwälte verstehen es, individuelle mildernde Umstände gezielt in die Verteidigung einzubringen, um die bestmöglichen Ergebnisse für ihre Mandanten zu erzielen. Dabei spielen die Umstände der Tat, die Persönlichkeit des Mandanten und die Fehlende Vorstrafen eine wesentliche Rolle, um das Gericht von einem minder schweren Fall zu überzeugen.
Das BtM-Strafrecht ist nicht nur von der reinen Menge an Wirkstoff abhängig, sondern bietet zahlreiche Ansatzpunkte für die Verteidigung. Gerade bei Kokain-Verfahren gibt es oft die Möglichkeit, durch geschickte Argumentation und die Betonung mildernder Umstände einen minder schweren Fall zu erreichen, der das Strafmaß deutlich reduziert. Die Kanzlei Louis & Michaelis nutzt diese Möglichkeiten seit Jahren erfolgreich und ist spezialisiert darauf, für ihre Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – oft mit dem Ziel, Haftstrafen zu vermeiden und eine Bewährung zu erreichen.
Kontakt:
Wenn Sie plötzlich mit einem Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen des Besitzes, Erwerbs, Handels oder der Einfuhr von Kokain konfrontiert werden – sei es durch eine Hausdurchsuchung, Festnahme oder eine Vorladung als Beschuldigter – ist schnelles Handeln entscheidend. In solch einer Situation können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Wir sind erreichbar unter:
- Telefon: 0201 – 3104600
- WhatsApp: +49 176 24738167
- E-Mail: mail@rechtsanwalt-louis.de
Sollte Ihr Angehöriger an der Grenze festgenommen, dem Haftrichter vorgeführt oder sich bereits in Untersuchungshaft befinden, vertrauen Sie auf die Expertise der Kanzlei Louis & Michaelis. Mit einer Vielzahl von erfolgreich verteidigten Kokain-Verfahren bundesweit hat die Kanzlei immer die bestmögliche Verteidigung im Blick.
Zögern Sie nicht und lassen Sie sich von der Qualität überzeugen, die Kanzlei Louis & Michaelis seit Jahren ihren Mandanten bietet – engagierte, erfahrene und zielgerichtete Verteidigung in schwierigen BtM-Verfahren.