Bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge Kokain

Das bandenmäßige Handeltreiben in nicht geringen Mengen an Kokain ist eine der schwerwiegendsten Straftaten im Betäubungsmittelstrafrecht und wird gemäß § 30a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) besonders streng bestraft. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate. Doch ab wann wird das Handeln als „bandenmäßig“ eingestuft und welche Kriterien muss eine Bande nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erfüllen?

Wann liegt bandenmäßiges Handeltreiben vor?

Bandenmäßiges Handeltreiben nach § 30a BtMG setzt voraus, dass mindestens drei Personen sich zu einer auf längere Dauer angelegten Verbindung zusammenschließen, um fortgesetzt Straftaten im Bereich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, hier insbesondere mit nicht geringen Mengen Kokain, zu begehen. Es ist also erforderlich, dass die Beteiligten eine gewisse organisatorische Struktur schaffen, die über eine bloße kurzfristige Zusammenarbeit hinausgeht.

Wichtig ist hierbei, dass nicht jede einmalige oder zufällige Kooperation zwischen mehreren Tätern bereits als bandenmäßiges Handeln gilt. Vielmehr muss es ein gemeinsames, fortgesetztes Vorgehen geben, das auf den dauerhaften Erfolg des Drogenhandels ausgerichtet ist.

Ziel der Verteidigung der Kokain – Experten der Kanzlei Louis & Michaelis ist es, in Ihrem Fall in Zweifel zu ziehen, dass Sie in die Bandenstruktur eingebunden waren. In vielen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren konnten wir erzielen, dass keine Bande angenommen wurde. Oft hatten Mandanten einen eigenen Kundenstamm, waren nicht derart in die Gruppierung eingebunden waren.

Strafrahmen für bandenmäßiges Handeltreiben mit Kokain

Gemäß § 30a Abs. 1 BtMG wird das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit nicht geringen Mengen an Kokain, besonders hart bestraft. Das Gesetz sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Bei besonders schweren Fällen kann die Strafe sogar noch höher ausfallen, da der Strafrahmen nach oben offen ist.

In minder schweren Fällen, die vom Gericht besonders berücksichtigt werden müssen, wenn die Tat und die Umstände weniger schwerwiegend erscheinen, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Minder schwere Fälle können etwa vorliegen, wenn der Täter eine untergeordnete Rolle innerhalb der Bande gespielt hat oder wenn die Menge des Kokains an der unteren Grenze zur nicht geringen Menge liegt.

Verteidigung bei bandenmäßigem Kokainhandel

Wenn Ihnen der Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Kokain gemacht wird, drohen Ihnen erhebliche Strafen, die in der Regel mit einer mehrjährigen Haftstrafe verbunden sind. Eine kompetente und erfahrene Verteidigung ist in solchen Fällen unerlässlich, da die Strafen schwerwiegend sind und nur durch eine geschickte Verteidigungsstrategie gemildert werden können.

Wir haben seit 2005 zahlreiche Verfahren im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts erfolgreich verteidigt und sind auf die Verteidigung bei Kokain-Verfahren spezialisiert. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens eingeleitet wurde, sollten Sie sich umgehend mit uns in Verbindung setzen. Wir analysieren Ihre Situation, beantragen Akteneinsicht und erstellen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Kokain: Polizei sammelt monatelang Beweise

Die meisten Ermittlungsverfahren wegen bandenmäßigem Handeltreiben mit nicht geringen Mengen an Kokain basieren auf intensiven und langfristigen Ermittlungen der Polizei. Dabei setzen die Ermittlungsbehörden häufig monatelange Telekommunikationsüberwachungen (TKÜ), Observationen und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen ein, um Beweise gegen die mutmaßlichen Täter zu sammeln. Die Überwachung von Gesprächen, Nachrichten und Bewegungen dient dazu, Verbindungen zwischen den Bandenmitgliedern zu bestätigen und Beweise für den illegalen Handel mit Kokain zu sichern.

Erst wenn die Polizei genügend belastende Beweise gesammelt hat, kommt es zu einer koordinierten Vollstreckung von Durchsuchungsbeschlüssen. Dabei werden in der Regel gleichzeitig bei mehreren mutmaßlichen Bandenmitgliedern Hausdurchsuchungen durchgeführt. Diese Maßnahmen führen häufig zu Festnahmen, die auf einem bereits zuvor von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehl basieren. Nach der Festnahme wird der Beschuldigte schnellstmöglich dem Haftrichter vorgeführt, der über die Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet.

Soforthilfe durch die Kanzlei Louis & Michaelis

In solchen Notfällen, wenn Sie oder ein Angehöriger festgenommen wurden und eine Vorführung zum Haftrichter bevorsteht, ist es entscheidend, schnell kompetente rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir stehen Ihnen in solchen Situationen sofort zur Seite. Mit ihrer langjährigen Erfahrung in der Verteidigung bei Banden- und BtM-Verfahren wissen wir genau, welche Schritte notwendig sind, um die Rechte der Beschuldigten zu wahren und die beste Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Untersuchungshaft bei bandenmäßigem Handeltreiben mit Kokain

Wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen bandenmäßigem Handeltreiben in nicht geringer Mengen Kokain einen dringenden Tatverdacht erhebt, kann sie Untersuchungshaft beantragen. Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt in der Regel, wenn die Staatsanwaltschaft einen oder mehrere der folgenden Haftgründe als gegeben ansieht:

Fluchtgefahr: Es besteht die Sorge, dass der Beschuldigte versuchen könnte, sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Verdunkelungsgefahr: Die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet oder Zeugen beeinflusst, um den Ermittlungen zu entkommen.

Wiederholungsgefahr: Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ähnliche Straftaten wiederholt, wenn er auf freiem Fuß bleibt.

In solchen Situationen ist es entscheidend, schnell und kompetent zu handeln. Wir setzen uns intensiv mit der Haftfrage auseinander und konfrontieren Haftbefehle durch rechtliche Mittel wie Haftprüfungen und Haftbeschwerden. Dabei werden alle relevanten Argumente vor dem Haftrichter vorgetragen, um die Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls zu erreichen.

Unsere Vorgehensweise im Detail

Haftprüfung: Wir beantragen Haftprüfung, um die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft überprüfen zu lassen.

Haftbeschwerde: Falls erforderlich, legen wir Beschwerde gegen den Haftbefehl ein, um aufzuzeigen, dass die Haftgründe nicht ausreichend sind oder dass mildernde Umstände vorliegen.

Dank unserer langjährigen Erfahrung in der Verteidigung bei BtM-Verfahren konnten wir in vielen Fällen eine Entlassung unserer Mandanten aus der Untersuchungshaft erwirken. Durch eine präzise und überzeugende Argumentation vor dem Haftrichter werden oft die Voraussetzungen für eine Haftverschonung geschaffen.

Erfolgreiche Verteidigung in Großverfahren durch unsere Kanzlei

Wir haben uns bundesweit durch unsere Expertise in der Verteidigung von Großverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Handel und der Einfuhr von Kokain, einen Namen gemacht. Durch akribische Verteidigungsarbeit konnten zahlreiche Mandanten vor langjährigen Haftstrafen bewahrt werden. In vielen Fällen haben wir erreicht, dass erhebliche Strafmilderungen erzielt wurden, was in der Praxis bedeutet, dass langjährige Haftstrafen für die Mandanten deutlich verkürzt oder in Einzelfällen sogar vermieden werden konnten.

Wenn ein Angehöriger von Ihnen festgenommen wurde oder sich bereits in Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs des bandenmäßigen Handeltreibens mit Kokain befindet, ist es entscheidend, die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen. Hierbei sollten Sie nichts dem Zufall überlassen.

Sollten Sie oder ein Angehöriger mit einer Anklage wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Kokain konfrontiert sein, stehen wir Ihnen für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung. Sie erreichen uns bundesweit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: (0201) 31 04 60 0 oder (0176) 24 73 81 67 (auch per WhatsApp)
E-Mail: mail@rechtsanwalt-louis.de

Wir werden umgehend Akteneinsicht beantragen und gemeinsam mit Ihnen eine umfassende Verteidigungsstrategie entwickeln, um das bestmögliche Ergebnis in Ihrem Verfahren zu erzielen. Vertrauen Sie auf die langjährige Erfahrung der BtM-Experten der Kanzlei Louis & Michaelis.