Mindestfreiheitsstrafe und rechtliche Voraussetzungen beim bewaffneten Handeltreiben mit Kokain
Das bewaffnete Handeltreiben mit nicht geringen Mengen Kokain zählt zu den schwersten Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und wird entsprechend hart bestraft. Nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG droht hier eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Nur in minder schweren Fällen kann die Strafe auf 6 Monate bis 5 Jahre reduziert werden. Die rechtlichen Anforderungen für das Vorliegen eines bewaffneten Handeltreibens sind klar definiert und werden in der Rechtsprechung streng gehandhabt.
Wann liegt bewaffnetes Handeltreiben vor?
Ein bewaffnetes Handeltreiben im Sinne des BtMG liegt vor, wenn der Täter beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Waffe bei sich führt. Eine Waffe im juristischen Sinne kann sowohl eine Schusswaffe als auch ein anderer gefährlicher Gegenstand sein, der zur Verletzung von Menschen geeignet ist. Es ist dabei nicht notwendig, dass die Waffe unmittelbar verwendet oder gezückt wird. Bereits das Mitführen der Waffe reicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Handeltreiben von Betäubungsmitteln geschieht.
Nach der Rechtsprechung liegt bewaffnetes Handeltreiben insbesondere dann vor, wenn:
Waffe in der Nähe: Der Täter die Waffe bei sich hat oder sie in unmittelbarer Reichweite aufbewahrt, um sie jederzeit benutzen zu können.
Schutz der Drogenaktivitäten: Die Waffe oder der gefährliche Gegenstand dazu dient, die Betäubungsmittelaktivitäten abzusichern, sei es zur Abwehr von Konkurrenten oder der Polizei.
Tatsächliche Verfügbarkeit: Es muss eine reale Möglichkeit bestehen, dass der Täter die Waffe im Tatkontext verwendet, auch wenn er diese nicht aktiv nutzt.
Beispiel: Handeltreiben aus der Wohnung mit gelagerter Waffe
Ein typisches Beispiel für bewaffnetes Handeltreiben ist der Drogenhandel aus der eigenen Wohnung, bei dem der Täter eine Waffe in einem Schrank oder einer Schublade aufbewahrt, um sie im Notfall griffbereit zu haben. Selbst wenn die Waffe nicht offen sichtbar oder direkt am Körper getragen wird, reicht die Tatsache, dass der Täter sie in der Nähe hat, um den Schutz der Drogengeschäfte zu gewährleisten, für die Annahme eines bewaffneten Handeltreibens aus.
Geringe Menge versus nicht geringe Menge Kokain
Damit der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens greift, muss die Menge des gehandelten Kokains über der sogenannten „nicht geringen Menge“ liegen. Bei Kokain liegt diese Grenze laut Rechtsprechung bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid. Liegt die Menge darüber, ist der Tatbestand erfüllt, und die drakonischen Strafen nach dem BtMG greifen.
Strafrahmen und minder schwerer Fall
In normalen Fällen sieht das Gesetz für bewaffnetes Handeltreiben eine Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Gesetzgeber betrachtet diese Tat als besonders gefährlich und potenziell gewaltbereit, weshalb der Strafrahmen so hoch angesetzt ist. In minder schweren Fällen kann die Strafe jedoch auf 6 Monate bis 5 Jahre gesenkt werden. Ein minder schwerer Fall kann etwa dann vorliegen, wenn die Waffe nur eine untergeordnete Rolle spielte oder die Menge des gehandelten Kokains an der unteren Grenze der nicht geringen Menge lag.
Das bewaffnete Handeltreiben mit nicht geringen Mengen Kokain stellt einen äußerst schwerwiegenden Straftatbestand dar, der zu drastischen Strafen führen kann. Umso wichtiger ist es, in einem solchen Fall eine erfahrene Strafrechtskanzlei zu beauftragen. Die Kanzlei Louis & Michaelis verfügt über langjährige Expertise in Betäubungsmittelverfahren und hat in vielen Fällen eine erhebliche Strafminderung durchgesetzt. Wenn Sie oder Ihr Angehöriger mit dem Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens konfrontiert sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren..
Bewaffnetes Handeltreiben mit Kokain
Das Betäubungsmittelgesetz (§ 30a BtMG) sieht für das bewaffnete Handeltreiben mit nicht geringen Mengen an Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain, drastische Strafen vor. Bereits das bloße „Beisichführen“ einer Waffe während des Handeltreibens kann zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren führen. Doch welche Waffen fallen unter das Gesetz, und wie definiert das Waffengesetz (WaffG) diese Gegenstände?
Definition von „Waffe“ im Sinne des § 30a BtMG
Der Begriff der Waffe ist im Rahmen des § 30a BtMG weit auszulegen. Eine Waffe im strafrechtlichen Sinne ist nicht nur ein Gegenstand, der speziell zur Verletzung oder Tötung von Menschen bestimmt ist, sondern auch ein Objekt, das geeignet ist, in der konkreten Situation erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dazu gehören:
Schusswaffen: Jede Waffe, die ein Geschoss durch einen Lauf treibt, wie Pistolen, Gewehre und Revolver. Schusswaffen sind die häufigste Kategorie in Verfahren wegen bewaffneten Handeltreibens.
Hieb- und Stichwaffen: Messer, Degen, Dolche und ähnliche Gegenstände, die sowohl zur Verteidigung als auch zum Angriff verwendet werden können. Selbst ein Küchenmesser kann in bestimmten Fällen als Waffe eingestuft werden, wenn es bewusst bereitgehalten wird.
Gegenstände mit waffenähnlicher Wirkung: Darunter fallen Objekte wie Baseballschläger, Totschläger, Schlagstöcke, Elektroschocker oder andere Gegenstände, die zur Selbstverteidigung oder zur Gefährdung anderer verwendet werden können.
Was bedeutet „Beisichführen“?
Für den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens ist es nicht erforderlich, dass die Waffe tatsächlich benutzt oder sichtbar mitgeführt wird. Der Begriff „Beisichführen“ bedeutet, dass der Täter in der Lage sein muss, die Waffe jederzeit einzusetzen, um sich oder seine Drogengeschäfte zu schützen. Das bedeutet, dass die Waffe in unmittelbarer Reichweite aufbewahrt werden muss – etwa in einer Tasche, einem Fahrzeug oder einem Schrank in der Wohnung.
Selbst wenn die Waffe nicht direkt am Körper getragen wird, reicht es aus, wenn der Täter während des Drogenhandels auf die Waffe zugreifen kann. Dieses „Beisichführen“ ist entscheidend für die Annahme des bewaffneten Handeltreibens.
Welche Waffen fallen unter das Waffengesetz?
Das deutsche Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen und legt fest, welche Gegenstände verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind. Zu den verbotenen Waffen, die bei einem bewaffneten Handeltreiben besonders schwer wiegen, zählen unter anderem:
Vollautomatische Schusswaffen: Diese sind vollständig verboten und ihr Besitz oder Mitführen führt zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen.
Elektroschockgeräte: Diese können in bestimmten Fällen verboten sein, vor allem wenn sie nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (z.B. Geräte ohne Prüfzeichen).
Schlagringe, Butterflymesser und Wurfsterne: Diese Waffen sind per se verboten und dürfen weder besessen noch geführt werden.
Darüber hinaus gelten viele Gegenstände als erlaubnispflichtige Waffen, wie halbautomatische Schusswaffen, bestimmte Messerarten oder Reizstoffsprühgeräte. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen geführt werden, doch auch hier greift § 30a BtMG, wenn diese Waffen im Zusammenhang mit dem Drogenhandel bereitgehalten werden.
Es drohen hohe Haftstrafen bei bewaffnetem Handeltreiben mit Kokain
Das bewaffnete Handeltreiben mit Kokain stellt eine besonders schwere Straftat dar, da es den Handel mit illegalen Betäubungsmitteln mit der latenten Gefahr von Gewalt verknüpft. Die Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe zeigt, wie ernst der Gesetzgeber diese Delikte nimmt. In minder schweren Fällen – etwa, wenn die Waffe nur eine untergeordnete Rolle spielte oder es sich um eine geringere Menge an Drogen handelte – kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren verhängen.
Wir sind seit 2005 bundesweit auf die Verteidigung in BtM-Verfahren spezialisiert und haben in zahlreichen Verfahren, bei denen es um bewaffnetes Handeltreiben mit Kokain ging, durch geschickte Argumentation eine Strafminderung oder sogar eine Vermeidung der Haftstrafe erreicht.
Beim bewaffneten Handeltreiben mit nicht geringen Mengen Kokain drohen harte Strafen, insbesondere wenn der Täter eine Waffe nach dem Waffengesetz mit sich führt. Die Wahl der richtigen Verteidigung ist in diesen Fällen von entscheidender Bedeutung, um die Strafe zu minimieren oder eine Verurteilung zu verhindern. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung von fast zwei Jahrzehnten erfolgreicher bundesweiter Verteidigung in BtM-Verfahren.
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf
Wenn Sie in einem BtM-Verfahren angeklagt sind oder sich in Untersuchungshaft befinden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist oft entscheidend für den Erfolg Ihrer Verteidigung. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, uns unverbindlich und diskret zu kontaktieren, um Ihre Situation zu besprechen und eine erste Einschätzung zu erhalten.
Zögern Sie nicht, uns Ihre Unterlagen zu übermitteln. Wir bieten Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und besprechen, wie wir in Ihrem Fall erfolgreich vorgehen können.